Die neue EU Verpackungsverordnung (PPWR)
Was Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika jetzt wissen müssen
Dieser Beitrag soll Medizinproduktehersteller dabei unterstützen, die neuen Anforderungen der EU Verpackungsverordnung (PPWR) zu verstehen und konkrete Handlungsschritte zur Umsetzung abzuleiten – mit dem Ziel, frühzeitig regulatorische Risiken zu minimieren und Compliance sicherzustellen.
Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2025/40 am 22. Januar 2025 hat die Europäische Union den Rechtsrahmen für Verpackungen grundlegend reformiert. Während die Verordnung das Ziel verfolgt, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, stellt sie Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika (IVD) vor spezifische Anforderungen im Spannungsfeld zwischen Nachhaltigkeit und den strengen Sicherheitsvorgaben der MDR und IVDR.
- Überblick über die PPWR
- Besonderheiten für Medizinprodukte
- MDR, IVDR und PPWR im Zusammenspiel
- Anforderungen an Verpackungssysteme
- Recycling, Rezyklat und Ausnahmen
- Kennzeichnung und Konformität
- Administrative Pflichten: Herstellerregister und EPR
- Warum Hersteller die Entwicklung bis 2032 beobachten sollten
- Fristen im Überblick
- Handlungsempfehlung
- Fazit: Vorbereitung ist der Schlüssel
- Q&A zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für Medizinprodukte
Überblick über die PPWR
Die EU Verpackungsverordnung EU 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) ersetzt die bisher geltende Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Im Gegensatz zu einer Richtlinie gilt eine Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass sie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dadurch wird ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, der die Anforderungen an Verpackungen europaweit harmonisiert und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten reduziert.
Die PPWR ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Strategie zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und verfolgt das Ziel, Verpackungen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg nachhaltiger zu gestalten. Dabei werden nicht nur ökologische Aspekte berücksichtigt, sondern auch Anforderungen an Transparenz, Marktüberwachung und Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette definiert.
Zu den wichtigsten Zielen der Verordnung gehören:
- die Recyclingfähigkeit aller Verpackungen, um Materialien möglichst vollständig in den Wertstoffkreislauf zurückzuführen,
- verbindlich Mindestanteile an stofflich recyceltem Material (Rezyklat), insbesondere für Kunststoffverpackungen,
- Reduktion von Verpackungsvolumen und -gewicht, um unnötigen Materialeinsatz zu vermeiden, sowie
- die Einschränkung oder das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe (z. B. PFAS), um Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu minimieren.
Inhaltlich umfasst die Verordnung mehrere zentrale Regelungsbereiche. Besonders relevant sind dabei:
- die Nachhaltigkeitsanforderungen (Artikel 5 bis 11), die unter anderem Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Wiederverwendbarkeit und Materialzusammensetzung enthalten, sowie
- die Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen (Artikel 12 bis 14), die festlegen, welche Angaben Verpackungen künftig enthalten müssen, um eine korrekte Entsorgung und Transparenz für Verbraucher und Behörden zu gewährleisten.
Darüber hinaus regelt die PPWR auch Themen wie die Registrierung von Wirtschaftsakteuren, die erweiterte Herstellerverantwortung sowie konkrete Berichtspflichten. Insgesamt führt die Verordnung zu einer deutlich stärkeren Regulierung von Verpackungen und macht diese zu einem eigenständigen Compliance-Thema.
Besonderheiten für Medizinprodukte
Eine Besonderheit sind die Sterilbarrieresysteme (SBS), also Verpackungen, die speziell dafür ausgelegt sind, das Medizinprodukt bis zum Zeitpunkt der Anwendung steril zu halten. Im regulatorischen Kontext ist es wichtig, verschiedene Verpackungsebenen klar voneinander zu unterscheiden. Das Sterilbarrieresystem wird in der Regel als kontaktempfindliche Verpackung eingestuft, da es direkten Einfluss auf die Sicherheit und Integrität des Produkts hat. Demgegenüber stehen Sekundär- oder Transportverpackungen, die primär dem mechanischen Schutz, der Lagerung oder dem Transport dienen. Hierzu zählt auch bei Verpackungssystemen im Sinne der ISO 11607 die Schutzverpackung. Diese kommen nicht direkt mit dem Produkt in Kontakt und werden daher meist nicht als kontaktempfindlich eingeordnet.
Diese Unterscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die praktische Umsetzung der PPWR. Sie beeinflusst unter anderem:
- die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit der eingesetzten Materialien,
- die Auswahl geeigneter Verpackungsstoffe, sowie
- den Umfang und die Tiefe der erforderlichen technischen Dokumentation.
Für Hersteller von Medizinprodukten ist es daher entscheidend, die Funktion einer Verpackung klar zu definieren (z.B. welche Komponenten als kontaktempfindlich einzustufen sind). Nur so lassen sich die regulatorischen Anforderungen korrekt anwenden und gleichzeitig die notwendige Produktsicherheit gewährleisten.
Was ist eine kontaktempfindliche Verpackung? (Artikel 3 Begriffsbestimmungen)
Die PPWR verwendet einen eigenen Begriff der „kontaktempfindlichen Verpackung“. Darunter fallen unter anderem Verpackungen für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika, deren Eigenschaften einen direkten Einfluss auf die Sicherheit, Integrität oder Leistungsfähigkeit des verpackten Produkts haben können. Für diese Verpackungen gelten teilweise besondere Regelungen und Ausnahmen innerhalb der PPWR.
Der Gesetzgeber erkennt an, dass bei Medizinprodukten der Schutz der Patienten oberste Priorität hat. Daher sieht die Verordnung für kontaktempfindliche Verpackungen (Verpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Produkten gemäß MDR/IVDR in Berührung zu kommen) spezifische Ausnahmen vor:
- Befreiung von der Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
- Ausnahme beim Mindestrezyklatanteil (Artikel 7)
- Erleichterungen bei der Kennzeichnung (Artikel 12)
- Ausnahme von Dokumentationspflichten (Artikel 15)
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MDR, IVDR und PPWR im Zusammenspiel
Bei der Überwachung nach dem Inverkehrbringen schafft die PPWR Klarheit. Artikel 58 sieht vor, dass Gesundheitsrisiken, die von kontaktempfindlichen Verpackungen ausgehen und sich auf den verpackten Inhalt übertragen können, nicht durch die Marktüberwachungsbehörden der PPWR bewertet werden. Stattdessen werden solche Fälle an die nach MDR oder IVDR zuständigen Behörden weitergeleitet. Dadurch wird sichergestellt, dass Fragen der Produktsicherheit weiterhin innerhalb der etablierten regulatorischen Strukturen für Medizinprodukte und IVDs behandelt werden.
Verpackungsbezogene Reklamationen, Transportschäden, Sterilitätsverluste oder Auffälligkeiten bei Verpackungsmaterialien sollten künftig nicht nur aus Qualitäts- und Produktsicherheitsaspekten betrachtet werden. Solche Informationen können auch Hinweise darauf liefern, ob bestehende Verpackungskonzepte langfristig mit den Anforderungen der PPWR vereinbar sind. Daher empfiehlt es sich, relevante Verpackungsthemen im Rahmen der bestehenden PMS-Prozesse systematisch zu erfassen und auszuwerten.
Anforderungen an Verpackungssysteme
Trotz der Ausnahmen bei der Materialzusammensetzung sind Medizintechnik-Hersteller nicht gänzlich befreit. Artikel 10 verpflichtet Erzeuger zur Verpackungsminimierung:
„Ab dem 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen [...] auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind“.
Im Rahmen der PPWR gilt also grundsätzlich die Anforderung, Verpackungen so zu gestalten, dass sie auf das notwendige Minimum reduziert werden. Dies betrifft das Gewicht, Volumen und Materialmenge der Verpackung.
Für Medizinprodukte ist hierbei jedoch eine entscheidende Einschränkung zu beachten: Die Reduktion von Verpackung darf nicht zulasten der Produktsicherheit gehen. Wenn die Funktion der Verpackung – beispielsweise in Bezug auf Sterilität, Stoßschutz, Abschirmung oder andere produktspezifische Schutzanforderungen – beeinträchtigt würde, ist eine weitere Minimierung nicht sinnvoll
In der Praxis bedeutet dies, dass Hersteller eine Abwägung zwischen Nachhaltigkeitsanforderungen und Produktschutz vornehmen müssen. Diese Abwägung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere wenn von den allgemeinen Reduktionszielen abgewichen wird.
Ferner wird der Gehalt kritischer Substanzen, wie Schwermetalle, PFAS, PAK, Phthalate, Bisphenole, eingeschränkt bzw. Obergrenzen für Konzentrationen besorgniserregender Substanzen festgelegt.
Die Verpackungssysteme sind nach der PPWR regulatorisch zu bewerten und zu begründen. Eine klare Dokumentation der funktionalen Anforderungen an die Verpackung kann dabei helfen, die Einhaltung der PPWR nachzuweisen und gleichzeitig die Sicherheit des Medizinprodukts zu gewährleisten.
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Recycling, Rezyklat und Ausnahmen
Ein zentrales Element der PPWR ist die Forderung nach einer verbesserten Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Grundsätzlich sollen alle Verpackungen so gestaltet werden, dass sie am Ende ihres Lebenszyklus möglichst effizient wiederverwertet werden können. Dieses Prinzip wird auch als „Design for Recycling“ (DfR) bezeichnet.
Darunter versteht man, dass Verpackungen bereits in der Entwicklungsphase so konzipiert werden, dass sie in bestehenden industriellen Recyclingprozessen stofflich verwertet werden können. Das bedeutet konkret, dass eingesetzte Materialien trennbar sein müssen und die Qualität der gewonnenen Sekundärrohstoffe ausreicht, um erneut für die Herstellung von Verpackungen genutzt zu werden
Gerade für Medizinprodukte stellt diese Anforderung jedoch eine besondere Herausforderung dar. Viele Verpackungslösungen sind hier auf maximale Sicherheit, Sterilität oder spezielle technische Eigenschaften ausgelegt, die nicht immer mit klassischen Recyclingkonzepten vereinbar sind.
Aus diesem Grund sieht die PPWR wichtige Ausnahmeregelungen vor. Für bestimmte Verpackungen besteht keine Pflicht zur Recyclingfähigkeit, wenn die funktionalen Anforderungen der Verpackung beeinträchtigt würden.
Dies betrifft insbesondere Verpackungen, bei denen der Schutz des Produkts oberste Priorität hat. Typische Beispiele sind:
- sterile Verpackungen, die eine sichere Barriere gegen Mikroorganismen gewährleisten müssen,
- EMV- oder ESD-Schutzverpackungen, die empfindliche elektronische Komponenten vor elektrostatischen oder elektromagnetischen Einflüssen schützen
- Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter (2008/68/EG) oder großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe
In solchen Fällen ist es zulässig, von den allgemeinen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit abzuweichen. Allerdings sollte diese Entscheidung stets fachlich begründet und dokumentiert werden.
Neben der Recyclingfähigkeit führt die PPWR auch verbindliche Anforderungen an den Einsatz von recyceltem Material ein. Insbesondere für Kunststoffverpackungen gelten künftig Mindestanteile an sogenannten Post-Consumer-Rezyklaten (PCR). Dabei handelt es sich um Materialien, die aus bereits genutzten und anschließend recycelten Verpackungen stammen.
Diese Vorgabe soll dazu beitragen, den Markt für Recyclingmaterialien zu stärken und den Einsatz von Primärrohstoffen zu reduzieren. Für Hersteller bedeutet dies jedoch, dass sie ihre Materialauswahl künftig nicht nur unter funktionalen, sondern auch unter verfügbaren und regulatorischen Gesichtspunkten bewerten müssen.
Kennzeichnung und Konformität
Ab August 2028 müssen Verpackungen bestimmte verpflichtende Angaben enthalten. Dazu zählen insbesondere der Name und die Anschrift des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs (in der Regel des Herstellers bzw. Inverkehrbringers). Ergänzend sind Chargenkennzeichnungen erforderlich, um eine Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
Darüber hinaus werden künftig auch Materialkennzeichnungen sowie Hinweise zur korrekten Entsorgung und zum Recycling vorgeschrieben. Ziel ist es, die Sortierung von Verpackungsabfällen zu verbessern und die Recyclingquoten zu erhöhen. Die konkreten Symbole und Kennzeichnungsvorgaben werden durch die Europäische Kommission weiter spezifiziert
Für Unternehmen bedeutet dies, dass bestehende Verpackungslayouts und Kennzeichnungskonzepte frühzeitig überprüft und angepasst werden müssen.
Aber, hier ist Artikel 12 Absatz 11 entscheidend, der Rücksicht auf die dichte Informationspflicht der MDR und IVDR nimmt:
„Dieser Artikel gilt nicht für Primärverpackungen [...], wenn auf der Verpackung aufgrund anderer Kennzeichnungsvorschriften gemäß den genannten Gesetzgebungsakten der Union kein Platz vorhanden ist oder wenn die Kennzeichnung der Verpackung die sichere Verwendung von Human- oder Tierarzneimitteln gefährden könnte“.
Zudem stellt die Verordnung klar, dass PPWR-Informationen andere gesetzlich vorgeschriebene Angaben des Produkts (z. B. CE-Kennzeichen oder Sterilitätshinweise) „nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können“.
Konformitätserklärung und Technische Dokumentation
Neben der Kennzeichnung spielt auch die Konformitätsbewertung eine zentrale Rolle. Hersteller sind verpflichtet, eine Technische Dokumentation für ihre Verpackungen zu erstellen und auf dieser Basis eine Konformitätserklärung zur PPWR abzugeben.
Die Verantwortung für die Erstellung dieser Dokumentation ist entlang der Lieferkette verteilt: Zulieferer und Verpackungshersteller stellen die erforderlichen Informationen zu Materialien, Zusammensetzung und Eigenschaften bereit. Der Hersteller des Medizinprodukts ist jedoch dafür verantwortlich, diese Informationen zu sammeln, zu bewerten und in seine eigene Dokumentation zu integrieren.
Am Ende liegt die Gesamtverantwortung für die Konformität der Verpackung beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer. Er stellt sicher, dass alle Anforderungen der PPWR erfüllt sind und die entsprechenden Nachweise vollständig und aktuell vorliegen.
In der Praxis erfordert dies eine ausreichend enge Zusammenarbeit mit Lieferanten sowie eine strukturierte Dokumentation innerhalb des Qualitätsmanagementsystems, um die regulatorischen Anforderungen langfristig und auditfähig umzusetzen.
Administrative Pflichten: Herstellerregister und EPR
Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) bestehen Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten, deren konkrete Ausgestaltung durch die jeweiligen nationalen Systeme der Mitgliedstaaten erfolgt.
Ein wichtiger Punkt für das Qualitätsmanagement und die Compliance: Die technische Dokumentation sowie die EU-Konformitätserklärung müssen gemäß den allgemeinen Pflichten für Erzeuger aufbewahrt werden.
Obwohl die PPWR für Einwegverpackungen eine kürzere Frist von 5 Jahren vorsieht, führt dies für Hersteller von Medizinprodukten und IVDs in der Praxis meist nicht zu einer Erleichterung.
- Höchste Frist gilt: Da die Verpackung (insbesondere die Sterilbarriere) oft integraler Bestandteil des Medizinprodukts ist oder die Konformität des Gesamtsystems beeinflusst, muss die Dokumentation ohnehin im Rahmen der MDR/IVDR-Akte aufbewahrt werden. Die dortigen längeren Fristen (10 bis 15 Jahre) überschreiben damit faktisch die kürzeren 5 Jahre der PPWR.
- Dokumentationspflichten: Die PPWR verlangt jedoch spezifische Nachweise in der technischen Dokumentation, die über die MDR/IVDR hinausgehen, wie z. B. die Begründung der Verpackungsminimierung anhand von Leistungskriterien oder der Nachweis der Recyclingfähigkeit.
- Ausnahme für maßgefertigte Systeme: Interessanterweise sind maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte von den spezifischen PPWR-Pflichten zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren und zur Aufbewahrung technischer Unterlagen ausgenommen.
Je nach Rolle innerhalb der Lieferkette können auch Bevollmächtigte und Importeure von Registrierungs-, Melde- und Nachweispflichten nach der PPWR betroffen sein.
Warum Hersteller die Entwicklung bis 2032 beobachten sollten
Obwohl die Medizintechnik-Branche aktuell von weitreichenden Ausnahmen profitiert, ist dies kein Freibrief für die Zukunft. Das Jahr 2032 markiert einen entscheidenden Wendepunkt in der Strategie der Europäischen Kommission. Hersteller sollten aus folgenden Gründen bereits jetzt vorausschauend planen:
- Umfassende Überprüfung durch die Kommission bis 2032: Bis zum 12. Februar 2032 ist die Kommission verpflichtet, einen detaillierten Bericht über die Umsetzung der Verordnung vorzulegen. Dabei wird unter anderem geprüft, ob die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil erreicht wurden und ob neue, strengere Mindestprozentsätze für das Jahr 2040 festgelegt werden müssen. Parallel dazu wird evaluiert, ob auch für andere Materialien als Kunststoff verbindliche Rezyklat-Quoten eingeführt werden sollten. (Artikel 7)
- Mögliche Einschränkung bestehender Ausnahmen: Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Ausnahmen für kontaktempfindliche Verpackungen nur so lange gerechtfertigt sind, wie keine geeigneten Technologien zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Überprüfung 2032 wird explizit bewertet, ob die Aufrechterhaltung der Ausnahmen und Abweichungen für Medizinprodukte und IVDs noch „relevant“ ist. Sollten bis dahin Fortschritte bei der Materialverfügbarkeit erzielt worden sein, könnten diese Privilegien eingeschränkt werden. (Artikel 7)
- Entwicklung neuer nachhaltiger Sterilverpackungen: Die PPWR fungiert als Innovationstreiber. Da die Kommission die technologische Entwicklung laufend überwacht und die Ausnahmen für die Recyclingfähigkeit (Artikel 6) bis spätestens 1. Januar 2035 erneut prüft, geraten Hersteller unter Druck, nachhaltigere Lösungen wie kreislauffähige Sterilbarrieresysteme zu entwickeln. Ziel der EU ist es, dass mittelfristig auch hochsensible Verpackungen im großen Maßstab recycelt werden können.
- Auswirkungen auf zukünftige Verpackungsdesigns: Die Anforderungen an das Design werden sich weiter verschärfen. So wird die Kommission bis 2032 auch die Vorschriften zur Verpackungsminimierung und die Leerraumraten (Void Space) überprüfen (Artikel 24, (6)). Zudem wird ab 2038 die Messlatte für die Recyclingfähigkeit höher gelegt: Dann dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, welche die Leistungsstufen A oder B erreichen (Artikel 6, (3))
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Fristen im Überblick
Die Anforderungen der PPWR treten schrittweise in Kraft.
Wichtige Meilensteine:
- ab 2026: erste Anforderungen wie Konformitätserklärung und Stoffverbote
- ab 2028: Kennzeichnungspflichten, Minimierung der Verpackung (Leerraumbegrenzung), Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen
- ab 2030: Erste Stufe zum Mindest-Rezyklatanteil (bei Kunststoffen) und der anteiligen Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit bestimmter Verpackungen
- ab 2035: Rezyklierbarkeit der Materialien muss großtechnisch und bedarfsgerecht erfolgen
- bis 2038: verschärfte Anforderungen für Rezyklierbarkeit und Rezyklatanteil
Handlungsempfehlung
Um die Umsetzung strukturiert und effizient zu gestalten, empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen entlang der zentralen Themenbereiche.
Zu Beginn sollten Unternehmen ihre eigene Rolle innerhalb der Lieferkette klar definieren. Dabei ist insbesondere zu klären, ob sie im Sinne der PPWR als Hersteller (Inverkehrbringer), Importeur oder Erzeuger auftreten. Diese Einordnung ist entscheidend, da sich daraus die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Pflichten ableiten.
Darauf aufbauend ist eine systematische Analyse der eingesetzten Verpackungen erforderlich. Unternehmen sollten prüfen, welche Materialien aktuell verwendet werden, wie diese zusammengesetzt sind und inwieweit sie den zukünftigen Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile entsprechen. Gerade im Bereich der Medizinprodukte ist hierbei eine sorgfältige Abwägung zwischen Nachhaltigkeit und funktionalen Anforderungen notwendig.
Ein weiterer zentraler Schritt ist die Überprüfung der bestehenden Dokumentation. Es sollte sichergestellt werden, dass eine vollständige technische Dokumentation für die Verpackungen vorliegt und alle erforderlichen Informationen zur Erstellung der Konformitätserklärung verfügbar sind. Fehlende Daten müssen frühzeitig identifiziert und ergänzt werden.
Da viele relevante Informationen entlang der Lieferkette entstehen, ist es unerlässlich, Lieferanten aktiv einzubinden. Dazu gehört insbesondere die Klärung von Rezyklatanteilen sowie die Beschaffung detaillierter Materialdaten und Konformitätsnachweise. Eine enge Zusammenarbeit mit Verpackungslieferanten wird künftig eine zentrale Rolle spielen.
Parallel dazu müssen Unternehmen die notwendigen Registrierungen in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten sicherstellen. Da die PPWR nationale Meldesysteme vorsieht, ist eine Registrierung in jedem Land erforderlich, in dem Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Unternehmen sollten prüfen, an welchen Entsorgungssystemen sie teilnehmen müssen, welche Kosten dadurch entstehen und wie die internen Prozesse zur Mengenmeldung organisiert werden.
Nicht zuletzt sollten Hersteller frühzeitig mit der Vorbereitung der zukünftigen Kennzeichnungspflichten beginnen. Dazu gehört die Integration von Materialkennzeichnungen sowie Hinweisen zur korrekten Entsorgung und zum Recycling in bestehende Verpackungslayouts.
Insgesamt zeigt sich, dass die Umsetzung der PPWR eine ganzheitliche Betrachtung der Verpackung über den gesamten Lebenszyklus hinweg erfordert. Unternehmen, die frühzeitig mit der Analyse und Anpassung ihrer Prozesse beginnen, können nicht nur regulatorische Risiken minimieren, sondern sich auch strategisch im Hinblick auf nachhaltige Verpackungslösungen positionieren.
Fazit: Vorbereitung ist der Schlüssel
Verpackungen sollten künftig nicht mehr ausschließlich als logistisches oder produktschützendes Element betrachtet werden. Da die PPWR neue Anforderungen an Verpackungsdesign, Materialauswahl und Dokumentation einführt, sollten Hersteller prüfen, ob relevante Verpackungsaspekte in bestehende Prozesse des Post-Market Surveillance (PMS) integriert werden sollten. Reklamationen, Rückmeldungen aus dem Markt oder Trends im Zusammenhang mit Verpackungen können wertvolle Informationen liefern, um sowohl die Anforderungen der MDR beziehungsweise IVDR als auch die Vorgaben der PPWR zu erfüllen.
Hersteller sollten bereits jetzt ihre Verpackungsportfolios prüfen und die Übereinstimmung mit den neuen Minimierungs- und Dokumentationspflichten sicherstellen, bevor die Verordnung ab dem 12. August 2026 vollumfänglich gilt.
Der Zeitraum bis zur Umfassende Überprüfung durch die Kommission 2032 kann genutzt werden, um aktiv in Forschung und Entwicklung zu investieren. Wer heute bereits „Design for Recycling“-Prinzipien in seine zukünftigen Produktlinien integriert, vermeidet teure und zeitintensive Redesign-Zyklen, falls die heutigen Ausnahmen in den kommenden zehn Jahren gestrichen werden.
Q&A zur EU Verpackungsverordnung (PPWR) für Medizinprodukte
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unterscheidet zwischen verschiedenen Wirtschaftsakteuren, deren Rollen und Verantwortlichkeiten klar voneinander abgegrenzt sind. Als Hersteller gilt das Unternehmen, das ein verpacktes Produkt (beispielsweise ein Medizinprodukt) unter seinem Namen in Verkehr bringt. Der Erzeuger hingegen ist der Hersteller der Verpackung selbst oder ein Unternehmen, das diese unter eigenem Namen vertreibt. Der Importeur ist schließlich dafür verantwortlich, Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland in die Europäische Union einzuführen.
In der Praxis können diese Rollen auf mehrere Akteure verteilt sein oder auch von einem einzigen Unternehmen gleichzeitig wahrgenommen werden. Entscheidend ist stets die konkrete Funktion innerhalb der Lieferkette und nicht allein die physische Herstellung.
Wird ein verpackts Medizinprodukt von einem Unternehmen hergestellt, aber unter der Marke eines anderen Unternehmens vertrieben, ist für die regulatorische Einordnung entscheidend, wer als Inverkehrbringer auftritt, sowohl für Inhalt als auch Verpackung. Zur Erläuterung ist es einfacher drei grundlegende Fälle zu unterscheiden:
- Ein Unternehmen, das nicht Produzent eines Medizinproduktes ist (z.B. anderer Hersteller oder Händler), vermerktet ein Produkt unter eigenem Namen oder einer Eigenmarke. Hier gilt der analoge Grundsatz wie in der MDR (EU 2017/745). In der Regel gilt das Unternehmen, das das Produkt unter seinem Namen auf dem Markt bereitstellt, auch als Hersteller im Sinne der PPWR.
- Wenn das produzierende Unternehmen weiterhin als Hersteller im medizinprodukterechtlichen Sinne als Hersteller erscheint, verschiebt sich nur die Verantwortung für die Verpackung hin zu dem Unternehmen, das das Produkt tatsächlich in Verkehr bringt. Diese Differenzierung ist insbesondere für die Zuordnung von Pflichten von zentraler Bedeutung.
- Der Inverkehrbringer erscheint weder als Hersteller auf dem Medizinprodukt noch auf der Verpackung. Dann ist der Inverkehrbringer aus der erweiterten Herstellerverantwortung ausgenommen, wenn der Erzeuger der Verpackung dies geregelt hat.
Die Verantwortung für die Konformität der Verpackung ist innerhalb der Lieferkette aufgeteilt. Der Erzeuger der Verpackung ist verpflichtet, eine Konformitätserklärung sowie eine technische Dokumentation für die Verpackung selbst bereitzustellen. Diese Informationen dienen als Grundlage für die weitere Bewertung durch den Inverkehrbringer.
Der Hersteller des Medizinprodukts, der das Produkt in Verkehr bringt, ist anschließend dafür verantwortlich, diese Informationen zu sammeln, zu bewerten und in die eigene technische Dokumentation zu integrieren. Auf dieser Basis erstellt er die eigene finale Konformitätserklärung, die auch die Verpackung einschließt.
Der Medizinprodukthersteller darf sich nicht ausschließlich auf die Konformitätserklärung des Lieferanten der Verpackung oder des Verpackungserzeugers verlassen und berufen. Der Hersteller benötigt auch ein Minimum an Dokumenten des Verpackungslieferanten, weil ersterer eine Prüfpflicht hat, die nur dann ausreichend ausgeübt werden kann, wenn man über ein Minimum an Informationen verfügt.
Die PPWR sieht vor, dass auf Verpackungen künftig klare Angaben zu den verantwortlichen Wirtschaftsakteuren gemacht werden müssen. Dazu gehören insbesondere Name und Anschrift sowie gegebenenfalls zusätzliche Informationen wie Chargennummern.
In der Regel ist der Hersteller, also der Inverkehrbringer des Produkts, derjenige, der auf der Verpackung genannt wird. Je nach konkreter Lieferkette können jedoch auch weitere Akteure einspringen. Besteht eine vertragliche Regelung mit dem Verpackungserzeuger, dass dieser die erweiterte Herstellerverantwortung trägt, ist es sinnvoll, dass letzterer genannt wird. Wichtig ist, dass die Kennzeichnung eindeutig ist und die Verantwortlichkeiten nachvollziehbar abbildet.
Ja, der Importeur trägt eigenständige Prüfpflichten. Er muss sicherstellen, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Dazu gehört unter anderem die Überprüfung, ob der Erzeuger ordnungsgemäß registriert ist und ob die Verpackung korrekt gekennzeichnet wurde.
Diese Verpflichtung besteht unabhängig von den Prüfungen, die bereits durch den Hersteller vorgenommen wurden. Der Importeur ist somit ein eigenständiger Kontrollpunkt innerhalb der Lieferkette.
Auch wenn die PPWR im Einzelfall nicht anwendbar ist, beispielsweise weil ein Produkt unverpackt in Verkehr gebracht wird oder ausschließlich Verpackungen verwendet werden, die nicht unter die Verordnung fallen, sollte dies nachvollziehbar dokumentiert werden.
In der Praxis empfiehlt es sich, ein formales Statement im Qualitätsmanagementsystem zu hinterlegen. Dieses sollte die Begründung enthalten, warum die Verordnung nicht greift, und idealerweise auf die entsprechenden regulatorischen Grundlagen verweisen. Ein solches Dokument muss nicht übermäßig umfangreich sein, sollte jedoch im Falle von Audits oder Behördenanfragen belastbar sein.
Kontaktempfindliche Verpackungen sind solche, die dazu bestimmt sind, Produkte mit hohen Anforderungen an Reinheit und Sicherheit zu umschließen oder zu schützen. Sie müssen insbesondere verhindern, dass Schadstoffe in das Produkt migrieren.
Im Bereich der Medizinprodukte wird vor allem das Sterilbarrieresystem als kontaktempfindlich eingeordnet, da es eine zentrale Rolle für die Produktsicherheit spielt. Andere Verpackungskomponenten werden nur dann als kontaktempfindlich betrachtet, wenn sie ebenfalls direkten Einfluss auf das Produkt haben.
Eine Sterilbarriere wird grundsätzlich als kontaktempfindliche Verpackung eingestuft, da sie direkt für die Aufrechterhaltung der Sterilität verantwortlich ist. Wird eine zweite Sterilbarriere eingesetzt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese ebenfalls eine direkte Funktion im Hinblick auf die Sterilität erfüllt. Ist dies der Fall, kann auch die zweite Sterilbarriere als kontaktempfindlich gelten. Entscheidend ist dabei nicht die Anzahl der Verpackungsebenen, sondern ihre jeweilige Funktion im Verpackungssystem.
In der Regel werden wiederverwendbare Instrumente, die unsteril in Verkehr gebracht werden, nicht als kontaktempfindlich eingestuft. Kontaktempfindliche Verpackungen sind insbesondere solche, bei denen ein direkter Kontakt mit sensiblen Produkten besteht und bei denen die Migration von Stoffen verhindert werden muss.
Sofern keine besonderen Reinheits- oder Sicherheitsanforderungen bestehen, fallen unsterile Produkte daher üblicherweise nicht unter diese Kategorie. Eine individuelle Bewertung kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein.
Dennoch können auch Primärverpackungen unsteriler Produkte als kontaktempfindlich eingestuft werden, wenn z.B. ein verschlossener Beutel zum Schutz vor Kontamination (z.B. Staub) als erforderlich angesehen wird.
Die Schutzverpackung ist zwar ein wesentlicher Bestandteil des Verpackungssystems, da sie das Produkt oder das Sterilbarrieresystem vor äußeren Einflüssen schützt. Dennoch wird sie regulatorisch von der PPWR nicht als kontaktempfindlich eingestuft. Die Abgrenzung erfolgt nicht auf Basis der Schutzfunktion, sondern auf Grundlage des tatsächlichen Produktkontakts. Nur Verpackungselemente, die unmittelbar mit dem Produkt interagieren oder dessen Sicherheit direkt beeinflussen, gelten als kontaktempfindlich.
Befindet sich der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, liegt die Verantwortung bei demjenigen Wirtschaftsakteur, der das Produkt innerhalb der EU in Verkehr bringt. Dies kann ein Importeur, eine Tochtergesellschaft oder ein Vertriebspartner sein.
Diese Partei ist verpflichtet, sich zu registrieren, die entsprechenden Mengenmeldungen vorzunehmen und die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling der Verpackungen zu tragen. Die Verantwortung kann nicht vollständig auf den außerhalb der EU ansässigen Hersteller übertragen werden.
Die Meldung der Verpackungsmengen erfolgt grundsätzlich auf nationaler Ebene. Das bedeutet, dass Unternehmen in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen in Verkehr bringen, separat registriert sein und die entsprechenden Mengen melden müssen.
Eine zentrale EU-weite Meldung ist derzeit nicht vorgesehen. Dies führt in der Praxis zu einem erhöhten administrativen Aufwand, insbesondere für Unternehmen mit Aktivitäten in mehreren Ländern.
Die Überwachung und Durchsetzung der PPWR erfolgt durch die zuständigen nationalen Behörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Dabei handelt es sich in der Regel um Marktüberwachungs- oder Umweltbehörden.
Zusätzlich können spezifische Registerstellen, beispielsweise für Verpackungsregistrierungen, in die Kontrolle eingebunden sein. Die genaue Zuständigkeit kann je nach Land variieren.
Die ersten Anforderungen der PPWR treten ab August 2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen betroffene Wirtschaftsakteure auch die entsprechenden Registrierungspflichten erfüllen.
Zu beachten ist, dass man sich in jedem EU-Mitgliedsland registrieren muss, in dem man Inverkehrbringer ist. Eine einheitlich europäische Meldestelle ist derzeit nicht vorgesehen. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den jeweiligen nationalen Anforderungen vertraut machen, da die Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich organisiert sein kann.
Die umfassenden Kennzeichnungspflichten der PPWR gelten ab August 2028. Ab diesem Zeitpunkt müssen Verpackungen unter anderem Informationen zu den verantwortlichen Akteuren, zur Materialzusammensetzung sowie zur korrekten Entsorgung enthalten.
Ausstehend ist noch eine Regelung zur Kennzeichnung der Materialien, die für 2027 vorgesehen ist. Diese Kennzeichen sind dann ebenfalls auf den Verpackungen zu verwenden.
Unternehmen sollten jedoch bereits im Vorfeld mit der Planung und Umsetzung entsprechender Kennzeichnungskonzepte beginnen, um rechtzeitig konform zu sein.
Derzeit existieren noch keine spezifischen, ausschließlich auf Medizinprodukte zugeschnittenen technischen Spezifikationen im Rahmen der PPWR. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bestehende Normen und regulatorische Anforderungen, etwa aus der MDR sowie aus einschlägigen ISO- und EN-Normen, weiterhin berücksichtigt werden müssen.
Die Entwicklung weiterer Leitlinien oder Spezifikationen durch europäische Institutionen ist möglich und sollte beobachtet werden.
Die Verantwortung für die Kennzeichnung der Verpackung liegt grundsätzlich bei dem Wirtschaftsakteur, der die Verpackung in Verkehr bringt oder unter seinem Namen bereitstellt. In vielen Fällen ist dies der Hersteller des Medizinprodukts.
Der Erzeuger der Verpackung liefert in der Regel die notwendigen Informationen, während der Hersteller sicherstellt, dass die Kennzeichnung vollständig und korrekt umgesetzt wird. Die Verantwortung bleibt somit beim Inverkehrbringer.
Bestimmte Aufgaben können organisatorisch an einen Lohnhersteller oder andere Dienstleister übertragen werden. Dies betrifft beispielsweise operative Tätigkeiten oder Teile der Dokumentation.
Die regulatorische Verantwortung verbleibt jedoch stets beim Hersteller, der das Produkt in Verkehr bringt (analog zur MDR). Eine vollständige Übertragung der Pflichten ist nicht möglich. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle ausgelagerten Prozesse dennoch den Anforderungen der PPWR entsprechen.
Grundsätzlich nicht: Eine Verpackung als ein Versandsystem bzw. Nicht-Transportverpackung zu deklarieren, geht auch dann nicht, wenn es sich um eine wiederverwendbare Verpackung handelt. Allerdings gibt es Behältnisse, die nicht unter die PPWR fallen, aber dennoch wie eine Verpackung funktionieren können. Dies bedeutet aber nicht, dass man jede Verpackung zum Transport oder Versand aus der PPWR raushalten kann. Folgende Möglichkeiten gibt es, ein Versandsystem nicht als Verpackung anzusehen:
- Es handelt sich um ein Transportsystem, das nur innerbetrieblich genutzt wird. Die PPWR greift hier nicht, weil es keine Inverkehrbringung gibt.
- Es handelt sich um ein Behältnis, das unabhängig vom Versand genutzt werden kann und geeignet ist auch zum Versand als Schutz oder Behälter zu dienen. Die PPWR greift hier nicht, weil es sich um ein Aufbewahrungssystem handelt, das wiederholt oder dauerhaft genutzt wird. Beispiele: Nachfüllbox, Gerätekoffer, Schutzhülle für Instrumente. (Anmerkung: jede zusätzliche Folierung, Schutzmaterial, Versandtasche oder Papierbanderole würde als Verpackung gelten).
- Es handelt sich um ein Liefersystem, das nicht dem Kunden übergeben wird, Eigentum des Herstellers oder Lieferanten bleibt und wiederverwendet wird. Die PPWR greift hier nicht, weil es sich um eine Transporteinrichtung und/oder Hilfsmittel zur Transportsicherung handelt. Beispiel: Container mit Zurrgurten und Holzkeilen. (In der Praxis wird man hier trotzdem eine Verpackung, z.B. Kartonage, Folie, einsetzen, um das Produkt gegen Anschmutzung zu schützen) Es handelt sich um Transportverpackungen für große Maschinen, Anlagen, Ausrüstung und Rohstoffe, die individuell angefertigt wurden.






