Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der qtec Service GmbH

§ 1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der qtec Service GmbH (nachfolgend kurz: „qtec“) gelten für sämtliche Werk- und Dienstverträge zwischen qtec und ihren Kunden, insbesondere über Leistungen, die im Zusammenhang mit Medizinprodukten das Requirements-Engineering, das Risikomanagement, die Software-Qualität, Verifizierung- und Validierungsprozesse, klinische Bewertungen, das Zulassungsmanagement sowie Leistungen im Bereich der Post-Market Surveillance und/oder Schulungen betreffen.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, qtec stimmt ausdrücklich ihrer Geltung zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn qtec in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Angebote von qtec sind freibleibend.

2.2 Aufträge von Kunden, die Angebote nach § 145 BGB darstellen, kann qtec innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2.3 An Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen sowie sonstigen Unterlagen, die der Kunde von qtec erhält, behält sich qtec sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und die in ihnen verkörperten Informationen sind geheim zu halten und dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von qtec nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind qtec – ohne Zurückhaltung von Kopien – unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

2.4 Aufträge werden im Zweifel erst durch die Auftragsbestätigung von qtec verbindlich. Diese Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der vertraglichen Leistungspflichten maßgebend.

§ 3 Preise

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von qtec nichts anderes ergibt, gelten die Preise von qtec netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Der Abzug von Skonto ist nur im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig.

3.3 Etwaige Kosten für Verpackung und Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde zusätzlich etwaige Zölle und Einfuhrsteuern.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungsbedingungen im Einzelnen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von qtec.

4.2 Rechnungen von qtec sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall - sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zum Ausgleich zu bringen.

4.3 Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen ist qtec nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.

4.4 Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei qtec vorliegt oder dem Bankkonto von qtec gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist qtec berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt qtec ausdrücklich vorbehalten.

4.5 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet wird, ist qtec berechtigt, für sämtliche erbrachten und noch nicht bezahlten Leistungen sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu erbringenden Leistungen Vorauszahlung zu verlangen, sowie noch zu erbringende Leistungen zurückzuhalten. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat qtec das Recht, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

4.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.

§ 5 Auftragsdurchführung, Pflichten den Kunden

5.1 Der von qtec geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

5.2 qtec führt die übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln im regulatorischen Umfeld sowie des Projektmanagements gewissenhaft und fachkundig aus.

5.3 qtec ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Einsatz eines Unterauftragnehmers wird gegenüber dem Kunden kenntlich gemacht.

5.4 Gemäß der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall setzt die Ausführung der Leistungen durch qtec voraus, dass der Kunde qtec bestimmte Informationen, Dokumente und/oder Vorlagen („Templates“) vollständig, richtig und aktuell erteilt bzw. vorlegt sowie ggf. bestimmte Prozesse erfolgreich implementiert hat. Verzögerungen und Mehrkosten, die deshalb entstehen, weil die erteilten Informationen oder die Angaben in den von dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten und Vorlagen fehlerhaft, unvollständig oder irreführend sind oder weil Prozesse nicht vollständig implementiert wurden, gehen zu Lasten des Kunden. Namentlich wird ein etwaiger Mehraufwand auf Stundensatzbasis gemäß der vereinbarten Preise von qtec abgerechnet.

5.5 qtec ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

§ 6 Lieferzeit

6.1 Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Rahmen der Auftragsbestätigung von qtec ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet.

6.2 Ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, dass qtec von ihren Vorlieferanten, mit denen qtec aus Anlass des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages einen Liefervertrag geschlossen hat, richtig, vollständig und rechtzeitig selbst beliefert wird.

6.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn qtec die vertraglich geschuldete Leistung bis zu ihrem Ablauf erbracht hat bzw. diese das Werk von qtec verlassen hat oder aber wenn qtec dem Kunden die Abholbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der vertraglich vereinbarten Informationen, Dokumente und Vorlagen, die zu implementierenden Prozesse sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie, ordnungsgemäß erfüllt hat.

6.4 Wird qtec durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden (insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten hinsichtlich eines entsprechend abgeschlossenen Einkaufsvertrages oder aus anderen gleichartigen Gründen), an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert, ruht die Leistungsverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und dem Umfang ihrer Wirkung.

6.4.1 qtec hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist.

6.4.2 Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (z.B. §§ 323 Abs. 2, Abs. 4, 326 Abs. 5 BGB sowie § 376 HGB).

6.4.3 qtec hat die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus den oben genannten Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen nach Maßgabe von § 11. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.

§ 7 Änderungen auf Verlangen des Kunden

7.1 Der Kunde ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, Leistungsänderungen zu verlangen. qtec kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen.

7.2 Das Änderungsverlangen ist qtec schriftlich vorzulegen und muss die verlangte Änderung genau beschreiben. In zeitlicher Hinsicht ist das Änderungsverlangen im Falle eines Dienstvertrages nur bis zur Leistungserbringung und im Falle eines Werkvertrages nur bis zur Abnahme beachtlich.

7.3 Nachdem qtec ein Änderungsverlangen des Kunden erhalten oder selbst einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat, benachrichtigt qtec den Kunden schriftlich darüber, ob und ggf. wie die Änderungen ausgeführt werden können und welche Veränderungen sich hinsichtlich des Vertragspreises, der Fertigstellungsfrist und hinsichtlich anderer Vertragsbestimmungen ergeben.

7.4 Verzögert sich die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen qtec und dem Kunden hinsichtlich der Folgen der Änderungen, ist der Kunde jedenfalls verpflichtet, denjenigen Teil des Vertragspreises zu zahlen, der bis zum Beginn der Unstimmigkeiten fällig geworden ist. Sofern die Änderungen, die zu Unstimmigkeiten geführt haben, auch Auswirkungen auf den Vertragspreis haben, treffen qtec und der Kunde über die konkrete Höhe des neuen Vertragspreises eine gesonderte Vereinbarung. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden auf diesen neu vereinbarten Vertragspreis angerechnet. Bis zur Beilegung der Unstimmigkeiten ist qtec nicht verpflichtet, die vom Kunden geforderten Änderungen auszuführen.

§ 8 Gefahrübergang und Abnahme

8.1 Im Falle eines Werkvertrages richtet sich der Gefahrübergang und die Abnahme nach den folgenden Bestimmungen.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht auf den Kunden über mit Abnahme bzw. mit Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den Kunden oder den Versandbeauftragten unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Das gleiche gilt bei Mitteilung der Versandbereitschaft, wenn die Auslieferung aus Gründen unterbleibt, die der Kunde zu vertreten hat.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, den vertragsgemäß hergestellten Vertragsgegenstand abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb einer ihm von qtec bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

8.4 Finden nach der Vereinbarung der Parteien gemeinsame Abnahmeprüfungen statt um zu ermitteln, ob der Vertragsgegenstand den vertraglichen Bestimmungen entspricht, gilt Folgendes:

8.4.1 qtec teilt dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft des Vertragsgegenstandes mit. Diese Mitteilung sieht einen Termin für Abnahmeprüfungen vor, der dem Kunden genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen ggf. vertreten zu lassen.

8.4.2 qtec trägt ihre eigenen für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Personalkosten; der Kunde trägt sämtliche verbleibenden Kosten für die Abnahmeprüfungen und stellt insbesondere auf seine Kosten die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen ggf. erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.

8.4.3 Ist der Kunde trotz einer Mitteilung gemäß am Termin der Abnahmeprüfung nicht anwesend oder vertreten oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäß § 8.4.2 nicht nach, gelten die Prüfungen als an dem Tag erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung von qtec angegeben ist. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde der Abnahmefiktion binnen einer Frist von 14 Tagen widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag, der gemäß der Mitteilung von qtec als Termin für die Abnahmeprüfungen vorgesehen war. qtec weist den Kunden im Rahmen ihrer Mitteilung gemäß § 8.4.1 auf diese Rechtsfolgen gesondert hin.

8.5 Der Vertragsgegenstand ist abgenommen, wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß § 8.4 als erfolgreich durchgeführt gelten oder wenn der Kunde den Vertragsgegenstand bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Eigentums-, Nutzungs- und sonstige Rechte an von qtec erstellten Vertragsgegenständen verbleiben bis zum vollständigen Zahlungsausgleich aller sich hierauf beziehenden Rechnungen durch den Kunden bei qtec.

9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist qtec nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch qtec liegt ein Rücktritt vom Vertrag. qtec ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 10 Gewährleistung, Verjährung

10.1 Die Gewährleistungspflicht der qtec ergibt sich vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen aus den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Der Kunde hat qtec Mängel in Textform anzuzeigen.

10.3 Sofern der Auftragsinhalt als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren ist, ist die Gewährleistungspflicht der qtec zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h. wird sie unmöglich oder dem Kunden unzumutbar oder von der qtec unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen; bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Das Selbstvornahmerecht nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ist ausgeschlossen.

10.4 Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von § 11. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.

10.5 qtec haftet nicht für Mängel,

a) die auf vom Kunden bereitgestellten oder von ihm vorgeschriebenen oder näher bestimmten Informationen, Dokumenten, Vorlagen („Templates“) und/oder Prozessen beruhen, soweit qtec den Kunden vorab auf deren Ungeeignetheit, Unvollständigkeit und/oder fehlende Aktualität und den hiermit verbundenen Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat,

b) die auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung von qtec beruhen.

10.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren bei Abschluss eines Werkvertrages in einem Jahr ab Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Kunden bzw. bei Abschluss eines Dienstvertrages in einem Jahr ab Leistungserbringung. Bei Schadensersatzansprüchen in Fällen des hiesigen § 11.1 Satz 1 und § 11.2 und in Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 11 Haftung auf Schadensersatz

11.1 qtec haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden.

11.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von qtec übernommenen Garantie sowie wegen einer Haftung nach dem Produktgesetz oder anderen zwingenden Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit.

11.3 Eine Haftung von qtec ist ausgeschlossen,

a) für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand nicht entsprechend den Vorgaben von qtec genutzt wird;

b) für Schäden, die durch Teile des Vertragsgegenstandes verursacht worden sind, an denen Dritte Veränderungen gleich welcher Art vorgenommen haben und die Schäden nicht nachweislich auf eine Pflichtverletzung von qtec zurückzuführen sind.

§ 12 Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

12.1 Von schriftlichen Unterlagen, welche qtec zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf qtec Abschriften zu den Akten nehmen.

12.2 Soweit im Zuge der Auftragsdurchführung Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitsergebnisse – einschließlich solcher in elektronischer Form und einschließlich Entwürfe – erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen (im Folgenden: „Werke“), räumt qtec dem Kunden hieran – vorbehaltlich der Regelung in § 9.1 - ein einfaches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt bzw. übertragen. Der Kunde darf Werke nur vollständig und auch sonst in unveränderter Form und nur für den Vertragszweck verwenden.

12.3 qtec wird Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden, die qtec bei Durchführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, streng vertraulich behandeln.

12.4 qtec verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und auch im Übrigen nur zu erlaubten Zwecken. Dazu setzt qtec auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung erfüllt qtec alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.

§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

13.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von qtec in 23568 Lübeck. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.

13.2 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3 Sind Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlichem Ergebnis so weit wie möglich entsprechen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der qtec Consult GmbH

§ 1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der qtec Consult GmbH (nachfolgend kurz: „qtec“) gelten für sämtliche Werk- und Dienstverträge zwischen qtec und ihren Kunden, insbesondere über Leistungen, die im Zusammenhang mit Medizinprodukten das Requirements-Engineering, das Risikomanagement, die Software-Qualität, Verifizierung- und Validierungsprozesse, klinische Bewertungen, das Zulassungsmanagement sowie Leistungen im Bereich der Post-Market Surveillance und/oder Schulungen betreffen.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, qtec stimmt ausdrücklich ihrer Geltung zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn qtec in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Angebote von qtec sind freibleibend.

2.2 Aufträge von Kunden, die Angebote nach § 145 BGB darstellen, kann qtec innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2.3 An Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen sowie sonstigen Unterlagen, die der Kunde von qtec erhält, behält sich qtec sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und die in ihnen verkörperten Informationen sind geheim zu halten und dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von qtec nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind qtec – ohne Zurückhaltung von Kopien – unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

2.4 Aufträge werden im Zweifel erst durch die Auftragsbestätigung von qtec verbindlich. Diese Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der vertraglichen Leistungspflichten maßgebend.

§ 3 Preise

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von qtec nichts anderes ergibt, gelten die Preise von qtec netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Der Abzug von Skonto ist nur im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig.

3.3 Etwaige Kosten für Verpackung und Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde zusätzlich etwaige Zölle und Einfuhrsteuern.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungsbedingungen im Einzelnen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von qtec.

4.2 Rechnungen von qtec sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall - sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zum Ausgleich zu bringen.

4.3 Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen ist qtec nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.

4.4 Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei qtec vorliegt oder dem Bankkonto von qtec gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist qtec berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt qtec ausdrücklich vorbehalten.

4.5 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet wird, ist qtec berechtigt, für sämtliche erbrachten und noch nicht bezahlten Leistungen sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu erbringenden Leistungen Vorauszahlung zu verlangen, sowie noch zu erbringende Leistungen zurückzuhalten. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat qtec das Recht, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

4.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.

§ 5 Auftragsdurchführung, Pflichten den Kunden

5.1 Der von qtec geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

5.2 qtec führt die übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln im regulatorischen Umfeld sowie des Projektmanagements gewissenhaft und fachkundig aus.

5.3 qtec ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Einsatz eines Unterauftragnehmers wird gegenüber dem Kunden kenntlich gemacht.

5.4 Gemäß der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall setzt die Ausführung der Leistungen durch qtec voraus, dass der Kunde qtec bestimmte Informationen, Dokumente und/oder Vorlagen („Templates“) vollständig, richtig und aktuell erteilt bzw. vorlegt sowie ggf. bestimmte Prozesse erfolgreich implementiert hat. Verzögerungen und Mehrkosten, die deshalb entstehen, weil die erteilten Informationen oder die Angaben in den von dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten und Vorlagen fehlerhaft, unvollständig oder irreführend sind oder weil Prozesse nicht vollständig implementiert wurden, gehen zu Lasten des Kunden. Namentlich wird ein etwaiger Mehraufwand auf Stundensatzbasis gemäß der vereinbarten Preise von qtec abgerechnet.

5.5 qtec ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

§ 6 Lieferzeit

6.1 Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Rahmen der Auftragsbestätigung von qtec ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet.

6.2 Ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, dass qtec von ihren Vorlieferanten, mit denen qtec aus Anlass des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages einen Liefervertrag geschlossen hat, richtig, vollständig und rechtzeitig selbst beliefert wird.

6.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn qtec die vertraglich geschuldete Leistung bis zu ihrem Ablauf erbracht hat bzw. diese das Werk von qtec verlassen hat oder aber wenn qtec dem Kunden die Abholbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der vertraglich vereinbarten Informationen, Dokumente und Vorlagen, die zu implementierenden Prozesse sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie, ordnungsgemäß erfüllt hat.

6.4 Wird qtec durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden (insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten hinsichtlich eines entsprechend abgeschlossenen Einkaufsvertrages oder aus anderen gleichartigen Gründen), an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert, ruht die Leistungsverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und dem Umfang ihrer Wirkung.

6.4.1 qtec hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist.

6.4.2 Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (z.B. §§ 323 Abs. 2, Abs. 4, 326 Abs. 5 BGB sowie § 376 HGB).

6.4.3 qtec hat die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus den oben genannten Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen nach Maßgabe von § 11. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.

§ 7 Änderungen auf Verlangen des Kunden

7.1 Der Kunde ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, Leistungsänderungen zu verlangen. qtec kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen.

7.2 Das Änderungsverlangen ist qtec schriftlich vorzulegen und muss die verlangte Änderung genau beschreiben. In zeitlicher Hinsicht ist das Änderungsverlangen im Falle eines Dienstvertrages nur bis zur Leistungserbringung und im Falle eines Werkvertrages nur bis zur Abnahme beachtlich.

7.3 Nachdem qtec ein Änderungsverlangen des Kunden erhalten oder selbst einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat, benachrichtigt qtec den Kunden schriftlich darüber, ob und ggf. wie die Änderungen ausgeführt werden können und welche Veränderungen sich hinsichtlich des Vertragspreises, der Fertigstellungsfrist und hinsichtlich anderer Vertragsbestimmungen ergeben.

7.4 Verzögert sich die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen qtec und dem Kunden hinsichtlich der Folgen der Änderungen, ist der Kunde jedenfalls verpflichtet, denjenigen Teil des Vertragspreises zu zahlen, der bis zum Beginn der Unstimmigkeiten fällig geworden ist. Sofern die Änderungen, die zu Unstimmigkeiten geführt haben, auch Auswirkungen auf den Vertragspreis haben, treffen qtec und der Kunde über die konkrete Höhe des neuen Vertragspreises eine gesonderte Vereinbarung. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden auf diesen neu vereinbarten Vertragspreis angerechnet. Bis zur Beilegung der Unstimmigkeiten ist qtec nicht verpflichtet, die vom Kunden geforderten Änderungen auszuführen.

§ 8 Gefahrübergang und Abnahme

8.1 Im Falle eines Werkvertrages richtet sich der Gefahrübergang und die Abnahme nach den folgenden Bestimmungen.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht auf den Kunden über mit Abnahme bzw. mit Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den Kunden oder den Versandbeauftragten unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Das gleiche gilt bei Mitteilung der Versandbereitschaft, wenn die Auslieferung aus Gründen unterbleibt, die der Kunde zu vertreten hat.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, den vertragsgemäß hergestellten Vertragsgegenstand abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb einer ihm von qtec bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

8.4 Finden nach der Vereinbarung der Parteien gemeinsame Abnahmeprüfungen statt um zu ermitteln, ob der Vertragsgegenstand den vertraglichen Bestimmungen entspricht, gilt Folgendes:

8.4.1 qtec teilt dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft des Vertragsgegenstandes mit. Diese Mitteilung sieht einen Termin für Abnahmeprüfungen vor, der dem Kunden genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen ggf. vertreten zu lassen.

8.4.2 qtec trägt ihre eigenen für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Personalkosten; der Kunde trägt sämtliche verbleibenden Kosten für die Abnahmeprüfungen und stellt insbesondere auf seine Kosten die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen ggf. erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.

8.4.3 Ist der Kunde trotz einer Mitteilung gemäß § 8.4.1 am Termin der Abnahmeprüfung nicht anwesend oder vertreten oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäß § 8.4.2 nicht nach, gelten die Prüfungen als an dem Tag erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung von qtec angegeben ist. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde der Abnahmefiktion binnen einer Frist von 14 Tagen widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag, der gemäß der Mitteilung von qtec als Termin für die Abnahmeprüfungen vorgesehen war. qtec weist den Kunden im Rahmen ihrer Mitteilung gemäß § 8.4.1 auf diese Rechtsfolgen gesondert hin.

8.5 Der Vertragsgegenstand ist abgenommen, wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß § 8.4 als erfolgreich durchgeführt gelten oder wenn der Kunde den Vertragsgegenstand bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Eigentums-, Nutzungs- und sonstige Rechte an von qtec erstellten Vertragsgegenständen verbleiben bis zum vollständigen Zahlungsausgleich aller sich hierauf beziehenden Rechnungen durch den Kunden bei qtec.

9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist qtec nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch qtec liegt ein Rücktritt vom Vertrag. qtec ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 10 Gewährleistung, Verjährung

10.1 Die Gewährleistungspflicht der qtec ergibt sich vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen aus den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Der Kunde hat qtec Mängel in Textform anzuzeigen.

10.3 Sofern der Auftragsinhalt als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren ist, ist die Gewährleistungspflicht der qtec zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h. wird sie unmöglich oder dem Kunden unzumutbar oder von der qtec unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen; bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Das Selbstvornahmerecht nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ist ausgeschlossen.

10.4 Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von § 11. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.

10.5 qtec haftet nicht für Mängel,

a) die auf vom Kunden bereitgestellten oder von ihm vorgeschriebenen oder näher bestimmten Informationen, Dokumenten, Vorlagen („Templates“) und/oder Prozessen beruhen, soweit qtec den Kunden vorab auf deren Ungeeignetheit, Unvollständigkeit und/oder fehlende Aktualität und den hiermit verbundenen Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat,

b) die auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung von qtec beruhen.

10.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren bei Abschluss eines Werkvertrages in einem Jahr ab Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Kunden bzw. bei Abschluss eines Dienstvertrages in einem Jahr ab Leistungserbringung. Bei Schadensersatzansprüchen in Fällen des hiesigen § 11.1 Satz 1 und § 11.2 und in Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 11 Haftung auf Schadensersatz

11.1 qtec haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden.

11.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von qtec übernommenen Garantie sowie wegen einer Haftung nach dem Produktgesetz oder anderen zwingenden Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit.

11.3 Eine Haftung von qtec ist ausgeschlossen,

a) für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand nicht entsprechend den Vorgaben von qtec genutzt wird;

b) für Schäden, die durch Teile des Vertragsgegenstandes verursacht worden sind, an denen Dritte Veränderungen gleich welcher Art vorgenommen haben und die Schäden nicht nachweislich auf eine Pflichtverletzung von qtec zurückzuführen sind.

§ 12 Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

12.1 Von schriftlichen Unterlagen, welche qtec zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf qtec Abschriften zu den Akten nehmen.

12.2 Soweit im Zuge der Auftragsdurchführung Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitsergebnisse – einschließlich solcher in elektronischer Form und einschließlich Entwürfe – erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen (im Folgenden: „Werke“), räumt qtec dem Kunden hieran – vorbehaltlich der Regelung in § 9.1 - ein einfaches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt bzw. übertragen. Der Kunde darf Werke nur vollständig und auch sonst in unveränderter Form und nur für den Vertragszweck verwenden.

12.3 qtec wird Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden, die qtec bei Durchführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, streng vertraulich behandeln.

12.4 qtec verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und auch im Übrigen nur zu erlaubten Zwecken. Dazu setzt qtec auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung erfüllt qtec alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.

§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

13.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von qtec in 23568 Lübeck. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.

13.2 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3 Sind Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlichem Ergebnis so weit wie möglich entsprechen.